Rechtssatz RS0046799
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046799
Entscheidungsdatum
25.07.1975
Norm
ArbGerG §2 Abs2 II2
JN §49 Abs2 Z6
Rechtssatz
Die Zuständigkeitsbestimmung des § 49 Abs 2 Z 6 JN ist bei dienstrechtlichen Streitigkeiten zwischen Stiftungen, Vereinen oder anderen nicht nach dem Recht der Kapitalgesellschaften zu beurteilenden Körperschaften oder Personengesamtheiten des privaten Rechtes und deren gesetzlichen Vertretern auch weiterhin anzuwenden; Streitigkeiten dieser Art gehören also nach wie vor ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Bezirksgerichte.Die Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 6, JN ist bei dienstrechtlichen Streitigkeiten zwischen Stiftungen, Vereinen oder anderen nicht nach dem Recht der Kapitalgesellschaften zu beurteilenden Körperschaften oder Personengesamtheiten des privaten Rechtes und deren gesetzlichen Vertretern auch weiterhin anzuwenden; Streitigkeiten dieser Art gehören also nach wie vor ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Bezirksgerichte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0046799
Dokumentnummer
JJR_19750725_OGH0002_0040ND00009_7500000_002