Rechtssatz RS0046803
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046803
Entscheidungsdatum
27.09.1950
Rechtssatz
Die Zuständigkeit im Sinne des § 49 Abs 2 Z 6 JN liegt nicht vor, wenn ein Sohn, der jahrelang am Hofe seines Vaters gegen geringes Entgelt gearbeitet hat, aus einer vermögensrechtlichen Vereinbarung zwischen ihm und seinem Vater Klage erhebt.Die Zuständigkeit im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 6, JN liegt nicht vor, wenn ein Sohn, der jahrelang am Hofe seines Vaters gegen geringes Entgelt gearbeitet hat, aus einer vermögensrechtlichen Vereinbarung zwischen ihm und seinem Vater Klage erhebt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0046803
Dokumentnummer
JJR_19500927_OGH0002_0020OB00523_5000000_001