Rechtssatz RS0046813
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046813
Entscheidungsdatum
23.09.1982
Norm
JN §49 Abs4
JN §49a Abs1 Z2
Rechtssatz
Durch § 49 a Abs 1 Z 2 JN wurde für Unterhaltsklagen ein zusätzlicher Gerichtsstand geschaffen. Wahlweise kann jedoch weiterhin die Zuständigkeit des Bezirksgerichts gemäß § 49 Abs 4 JN in Anspruch genommen werden.Durch Paragraph 49, a Absatz eins, Ziffer 2, JN wurde für Unterhaltsklagen ein zusätzlicher Gerichtsstand geschaffen. Wahlweise kann jedoch weiterhin die Zuständigkeit des Bezirksgerichts gemäß Paragraph 49, Absatz 4, JN in Anspruch genommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0046813
Dokumentnummer
JJR_19820923_OGH0002_0070OB00675_8200000_002