Rechtssatz RS0046820
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046820
Entscheidungsdatum
23.11.1960
Rechtssatz
Wer die Anfechtung eines im Inlande gefällten Versäumungsurteiles, das gegen einen inländischen Schuldner gerichtet ist, gegen den im Ausland wohnhaften (und sonst keinen inländischen Gerichtsstand besitzenden) ausländischen Kläger anstrebt, kann sich auf den Gerichtsstand nach § 99 JN berufen.Wer die Anfechtung eines im Inlande gefällten Versäumungsurteiles, das gegen einen inländischen Schuldner gerichtet ist, gegen den im Ausland wohnhaften (und sonst keinen inländischen Gerichtsstand besitzenden) ausländischen Kläger anstrebt, kann sich auf den Gerichtsstand nach Paragraph 99, JN berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0046820
Dokumentnummer
JJR_19601123_OGH0002_0010ND00127_6000000_001