Rechtssatz RS0046829
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046829
Entscheidungsdatum
21.11.1990
Rechtssatz
Haben die Streitteile ohne jede Einschränkung die Zuständigkeit eines Gerichtes für "etwaige Streitigkeiten" (aus dem von ihnen geschlossenen Kaufvertrag) vereinbart, so gestattet dies eine Einschränkung der getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung etwa auf Ansprüche auf Vertragserfüllung nicht. Der Wortlaut dieser Vereinbarung kann vielmehr nur dahin aufgefaßt werden, daß die Parteien alle Streitigkeiten im Auge hatten, die sich aus der Tatsache des Vertragsabschlusses ergeben (hier: Auf Nichterfüllung des Vertrages gestütztes Schadenersatzbegehren).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0046829
Dokumentnummer
JJR_19901121_OGH0002_0020OB00588_9000000_001