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Rechtssatz RS0046829

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0046829

Geschäftszahl

2Ob588/90

Entscheidungsdatum

21.11.1990

Rechtssatz

Haben die Streitteile ohne jede Einschränkung die Zuständigkeit eines Gerichtes für "etwaige Streitigkeiten" (aus dem von ihnen geschlossenen Kaufvertrag) vereinbart, so gestattet dies eine Einschränkung der getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung etwa auf Ansprüche auf Vertragserfüllung nicht. Der Wortlaut dieser Vereinbarung kann vielmehr nur dahin aufgefaßt werden, daß die Parteien alle Streitigkeiten im Auge hatten, die sich aus der Tatsache des Vertragsabschlusses ergeben (hier: Auf Nichterfüllung des Vertrages gestütztes Schadenersatzbegehren).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 588/90
    Entscheidungstext OGH 21.11.1990 2 Ob 588/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0046829

Dokumentnummer

JJR_19901121_OGH0002_0020OB00588_9000000_001