Rechtssatz RS0046831
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046831
Entscheidungsdatum
02.12.1975
Rechtssatz
Legt der Kläger den (von ihm verfaßten) Bestellschein, auf dessen Rückseite sich allgemeine Geschäftsbedingungen einschließlich einer Erfüllungsortklausel befinden, sowie die korrespondierende Auftragsbestätigung des Beklagten vor, so ist hiemit die Vereinbarung im Sinne des § 88 Abs 1 JN nachgewiesen.Legt der Kläger den (von ihm verfaßten) Bestellschein, auf dessen Rückseite sich allgemeine Geschäftsbedingungen einschließlich einer Erfüllungsortklausel befinden, sowie die korrespondierende Auftragsbestätigung des Beklagten vor, so ist hiemit die Vereinbarung im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, JN nachgewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0046831
Dokumentnummer
JJR_19751202_OGH0002_0050OB00226_7500000_001