Rechtssatz RS0046843
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046843
Entscheidungsdatum
21.11.1985
Rechtssatz
Diese Zuständigkeit muß im Anwaltsprozeß ausdrücklich eingewendet werden und kann, ohne daß auf sie verwiesen wurde, auch dann nicht mehr von Amts wegen aufgegriffen werden, wenn der Beklagte die Unzuständigkeit wegen eines anderen Tatbestandes einwendet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0046843
Dokumentnummer
JJR_19851121_OGH0002_0070OB00661_8500000_001