Rechtssatz RS0046856
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046856
Geschäftszahl
6Nd514/85; 3Nd506/86
Entscheidungsdatum
07.05.1986
Rechtssatz
Überweist ein bisher mit einer Sachwalterschaft befaßtes Bezirksgericht die Sache dem nach der geänderten Rechtslage (Übergangsbestimmung des Art XVII § 2 Abs 2 ZVN 1983) örtlich zuständigen Gericht, dann ist diese Überweisung für das zweite Gericht jedenfalls insoweit bindend, als es die Sache nicht an das überweisende Gericht rückübertragen darf.Überweist ein bisher mit einer Sachwalterschaft befaßtes Bezirksgericht die Sache dem nach der geänderten Rechtslage (Übergangsbestimmung des Artikel römisch siebzehn, Paragraph 2, Absatz 2, ZVN 1983) örtlich zuständigen Gericht, dann ist diese Überweisung für das zweite Gericht jedenfalls insoweit bindend, als es die Sache nicht an das überweisende Gericht rückübertragen darf.
Entscheidungstexte
- 6 Nd 514/85
Entscheidungstext OGH 28.11.1985 6 Nd 514/85
- 3 Nd 506/86
Entscheidungstext OGH 07.05.1986 3 Nd 506/86
Vgl auch; Beisatz: Keine Überweisung nach § 111 JN (und daher auch keine Anwendung des § 111 Abs 2 JN) sondern nach § 44 JN. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0046856
Dokumentnummer
JJR_19851128_OGH0002_0060ND00514_8500000_002