Rechtssatz RS0046857
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046857
Entscheidungsdatum
07.05.1981
Rechtssatz
Es handelt sich um keinen in die Kompentenz des Personalsenates gehörenden Streit bloß über die Geschäftsverteilung, sondern um einen echten Zuständigkeitsstreit, wenn die Klägerin aus § 49 Abs 4 JN ein prozessuales Recht auf Wahl einer bestimmten Gerichtsabteilung behauptet.Es handelt sich um keinen in die Kompentenz des Personalsenates gehörenden Streit bloß über die Geschäftsverteilung, sondern um einen echten Zuständigkeitsstreit, wenn die Klägerin aus Paragraph 49, Absatz 4, JN ein prozessuales Recht auf Wahl einer bestimmten Gerichtsabteilung behauptet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0046857
Dokumentnummer
JJR_19810507_OGH0002_0070OB00591_8100000_001