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Rechtssatz RS0046860×

Rechtssatz RS0046860

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0046860

Geschäftszahl

5Ob531/87

Entscheidungsdatum

08.05.1987

Rechtssatz

Paragraph 88, Absatz 2, JN ist kein Vertragsgerichtsstand, sondern ein Gerichtsstand öffentlichen Rechts, das insofern auf das der Warenlieferung zugrundeliegende Vertragsrecht Bedacht nimmt, als es dem Fakturenempfänger die Wahrung seiner privatrechtlich begründeten Rechtsposition durch die drei vorgesehenen Abwehrmaßnahmen sichert. Es genügt vollkommen, daß die Faktura vom Verkäufer einem Empfangsboten des Käufers ausgehändigt wird, so daß es auf das Vorhandensein irgend einer Vollmacht und auf deren Umfang gar nicht ankommt, um das Tatbestandsmerkmal "Annahme der Faktura" im Sinne des Paragraph 88, Absatz 2, JN zu erfüllen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 531/87
    Entscheidungstext OGH 08.05.1987 5 Ob 531/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0046860

Dokumentnummer

JJR_19870508_OGH0002_0050OB00531_8700000_001