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Rechtssatz RS0046863×

Rechtssatz RS0046863

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0046863

Geschäftszahl

6Nd73/61; 6Ob452/61

Entscheidungsdatum

29.11.1961

Rechtssatz

Die in 1 Nd 217/55 vertretene Ansicht, Paragraph 112, Absatz 2, JN komme schon dann zur Anwendung, wenn es sich nicht um die Bestellung eines Kurators, der alle Angelegenheiten des Abwesenden erledigen soll, handle, sondern um die eines Kurators, der nur für ein einzelnes Rechtsgeschäft und zwar vorwiegend im Interesse des Antragstellers berufen werden soll, kann nicht aufrecht erhalten werden. Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des Absatz 2, mit jenen des Absatz eins, ergibt sich, daß die Regelung der Paragraphen 276, 280, ABGB, die im Ergebnis auf Paragraph 109, JN verweist, vorgeht. Das Interesse des Antragstellers an der Berufung des Kurators für einen Abwesenden erscheint vollauf dadurch berücksichtigt, daß die Hemmung des Fortganges seiner Rechte Grund für die Kuratorbestellung ist (Paragraph 276, ABGB), kann aber für die Zuständigkeitsfrage - dies ist der in Paragraph 112, Absatz 2, JN verfolgte Zweck - erst und nur in letzter Linie maßgebend sein, weil es bei Anordnung und Führung der Kuratel begrifflich doch auf die bestmögliche Wahrung der Interesse des Kuranden ankommt. Diese ist vom Gericht am Wohnsitz, allenfalls letzten Wohnsitz oder inländischen Aufenthaltsort gemeiniglich am besten möglich. Ob es sich dabei um die Vertretung des Abwesenden in einer einzelnen Rechtsangelegenheit oder um eine allgemeine Vertretung handelt, macht keinen wesentlichen Unterschied.

Entscheidungstexte

  • 6 Nd 73/61
    Entscheidungstext OGH 28.06.1961 6 Nd 73/61
    Veröff: SZ 34/99
  • 6 Ob 452/61
    Entscheidungstext OGH 29.11.1961 6 Ob 452/61
    Veröff: EvBl 1962/212 S 241

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0046863

Dokumentnummer

JJR_19610628_OGH0002_0060ND00073_6100000_001