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Rechtssatz RS0046870

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0046870

Geschäftszahl

6Ob534/82

Entscheidungsdatum

17.02.1982

Rechtssatz

Die Frage der örtlichen Zuständigkeit ist nur für den Fall unaufrollbar festgelegt, daß es auch bei der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes verbleibt. Die Folgerung, daß die örtliche Zuständigkeit - im Sinn des allgemeinen Gerichtsstandes der Beklagten - auch für den Fall unverrückbar festgelegt wäre, daß die Rechtssache wegen einer wahrgenommenen sachlichen Unzuständigkeit von einem anderen Gericht fortzuführen sei, wäre von der verfahrensökonomischen Zielsetzung des Paragraph 104, Absatz 3, JN nicht mehr gedeckt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 534/82
    Entscheidungstext OGH 17.02.1982 6 Ob 534/82
    Veröff: RZ 1983/42 S 187

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0046870

Dokumentnummer

JJR_19820217_OGH0002_0060OB00534_8200000_001