Rechtssatz RS0046870
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046870
Entscheidungsdatum
17.02.1982
Rechtssatz
Die Frage der örtlichen Zuständigkeit ist nur für den Fall unaufrollbar festgelegt, daß es auch bei der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes verbleibt. Die Folgerung, daß die örtliche Zuständigkeit - im Sinn des allgemeinen Gerichtsstandes der Beklagten - auch für den Fall unverrückbar festgelegt wäre, daß die Rechtssache wegen einer wahrgenommenen sachlichen Unzuständigkeit von einem anderen Gericht fortzuführen sei, wäre von der verfahrensökonomischen Zielsetzung des § 104 Abs 3 JN nicht mehr gedeckt.Die Frage der örtlichen Zuständigkeit ist nur für den Fall unaufrollbar festgelegt, daß es auch bei der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes verbleibt. Die Folgerung, daß die örtliche Zuständigkeit - im Sinn des allgemeinen Gerichtsstandes der Beklagten - auch für den Fall unverrückbar festgelegt wäre, daß die Rechtssache wegen einer wahrgenommenen sachlichen Unzuständigkeit von einem anderen Gericht fortzuführen sei, wäre von der verfahrensökonomischen Zielsetzung des Paragraph 104, Absatz 3, JN nicht mehr gedeckt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0046870
Dokumentnummer
JJR_19820217_OGH0002_0060OB00534_8200000_001