Rechtssatz RS0046883
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046883
Entscheidungsdatum
25.10.1994
Rechtssatz
Die nach § 14 Abs 1 KSchG zulässige Änderung der sachlichen Zuständigkeit kann niemals die Zuständigkeit eines vom Verbraucher entfernter gelegenen Gerichtes als es bei Anwendung der gesetzlichen Zuständigkeitsnormen der Fall wäre, bewirken.Die nach Paragraph 14, Absatz eins, KSchG zulässige Änderung der sachlichen Zuständigkeit kann niemals die Zuständigkeit eines vom Verbraucher entfernter gelegenen Gerichtes als es bei Anwendung der gesetzlichen Zuständigkeitsnormen der Fall wäre, bewirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0046883
Dokumentnummer
JJR_19941025_OGH0002_0050OB00538_9400000_002