Rechtssatz RS0046887
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046887
Entscheidungsdatum
20.03.2007
Rechtssatz
Wenn auch der Verbraucher auf die Wirkung der zu seinen Gunsten bestehenden Schutznormen verzichten kann, demnach auch die Heilung einer im Einzelfall im Hinblick auf § 14 Abs 1 KSchG gegebenen Unzuständigkeit durch Beobachtung des § 104 Abs 3 JN beschriebenen Verhaltens bewirken kann, so kann er doch nicht darauf bestehen, daß der Gegner einen solchen Verzicht nachträglich mit dem Erfolg zu akzeptieren habe, daß die Zuständigkeit des zunächst rite in Anspruch genommenen Gerichtes auf ein solches übergeht, das nur durch Heilung einer an sich gegebenen Unzuständigkeit kompetent werden könnte.Wenn auch der Verbraucher auf die Wirkung der zu seinen Gunsten bestehenden Schutznormen verzichten kann, demnach auch die Heilung einer im Einzelfall im Hinblick auf Paragraph 14, Absatz eins, KSchG gegebenen Unzuständigkeit durch Beobachtung des Paragraph 104, Absatz 3, JN beschriebenen Verhaltens bewirken kann, so kann er doch nicht darauf bestehen, daß der Gegner einen solchen Verzicht nachträglich mit dem Erfolg zu akzeptieren habe, daß die Zuständigkeit des zunächst rite in Anspruch genommenen Gerichtes auf ein solches übergeht, das nur durch Heilung einer an sich gegebenen Unzuständigkeit kompetent werden könnte.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 538/94
Entscheidungstext OGH 25.10.1994 5 Ob 538/94
Veröff: SZ 67/186
- 10 Ob 10/07d
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 10 Ob 10/07d
Beisatz: Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein Verstoß gegen § 14 KSchG nur relativ oder absolut rechtsunwirksam ist: Gerichtsstandvereinbarungen im Sinn des § 14 Abs 3 KSchG sind „dem Verbraucher gegenüber rechtsunwirksam", Gerichtsstandvereinbarungen im Sinne des hier maßgebenden § 14 Abs 1 KSchG sind unter den näher dargestellten Voraussetzungen offenbar schlechthin rechtsunwirksam. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0046887
Dokumentnummer
JJR_19941025_OGH0002_0050OB00538_9400000_003