Rechtssatz RS0046897
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046897
Entscheidungsdatum
08.07.1975
Rechtssatz
Nahm der Käufer nach Beanstandung der gelieferten Ware ein Verfügungsrecht über diese - welche "zurückzunehmen" sich der Verkäufer weigere - in Anspruch, so ist davon auszugehen, daß sie tatsächlich ins Eigentum übergeben wurde; damit bildet sie ein "Vermögen" im Sinne des § 99 Abs 1 JN.Nahm der Käufer nach Beanstandung der gelieferten Ware ein Verfügungsrecht über diese - welche "zurückzunehmen" sich der Verkäufer weigere - in Anspruch, so ist davon auszugehen, daß sie tatsächlich ins Eigentum übergeben wurde; damit bildet sie ein "Vermögen" im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, JN.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0046897
Dokumentnummer
JJR_19750708_OGH0002_0040OB00553_7500000_002