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Rechtssatz RS0046909

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0046909

Geschäftszahl

3Ob518/83

Entscheidungsdatum

16.02.1983

Rechtssatz

Nach der Absicht des Gesetzgebers sollte durch Paragraph 113, a JN in jedem Fall dem zur Führung der Vormundschaft oder Pflegschaft berufenen Gericht dem die Sorge um die Person des Kindes anvertraut ist, auch die Zuständigkeit zur Bewilligung der Adoption übertragen werden, um dieses Gericht nicht zu übergehen. Nur wenn nach Paragraph 109, Absatz eins und 71 JN im Inland kein Gerichtsstand für eine Vormundschaft oder Pflegschaft begründet ist, sollte der Aufenthalt des Wahlkindes für die Zuständigkeit zur Bewilligung der Abnahme an Kindesstatt maßgebend sein. Dadurch wurde gewährleistet, daß das zur Führung der Vormundschaft oder Pflegschaft zuständige Gericht, falls ein solches im Inland besteht, jedenfalls auch die Kompetenz zur Adoptionsbewilligung erhält.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 518/83
    Entscheidungstext OGH 16.02.1983 3 Ob 518/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0046909

Dokumentnummer

JJR_19830216_OGH0002_0030OB00518_8300000_002