Rechtssatz RS0046934
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046934
Entscheidungsdatum
11.10.1978
Rechtssatz
Wenn in dem der Verbindlichkeit eines Blankowechsels zugrunde liegenden Vertrag ein bestimmter Erfüllungsort vereinbart wurde, so kann unter Umständen auf die Ermächtigung zur Einsetzung des Domizilvermerks geschlossen werden. Diesfalls ist der Gerichtsstand nach § 89 JN als gegeben anzunehmen.Wenn in dem der Verbindlichkeit eines Blankowechsels zugrunde liegenden Vertrag ein bestimmter Erfüllungsort vereinbart wurde, so kann unter Umständen auf die Ermächtigung zur Einsetzung des Domizilvermerks geschlossen werden. Diesfalls ist der Gerichtsstand nach Paragraph 89, JN als gegeben anzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0046934
Dokumentnummer
JJR_19781011_OGH0002_0080OB00564_7800000_001