Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0046939×

Rechtssatz RS0046939

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0046939

Geschäftszahl

3Nd506/92

Entscheidungsdatum

26.06.1992

Rechtssatz

Wohl stellt der Wohnort (gewöhnliche Aufenthalt oder Aufenthalt) der Betroffenen im allgemeinen schon wegen der Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 109, Absatz eins, JN einen wichtigen Grund dafür dar, die zufolge eines vorher anderen Aufenthaltes begründete Zuständigkeit zur Weiterführung eines Sachwalterschaftsverfahrens auf das Gericht des nunmehrigen Aufenthaltes zu übertragen. Dem können im Einzelfall allerdings gewichtige Gründe der Verfahrensökonomie entgegenstehen.

Entscheidungstexte

  • 3 Nd 506/92
    Entscheidungstext OGH 26.06.1992 3 Nd 506/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046939

Dokumentnummer

JJR_19920626_OGH0002_0030ND00506_9200000_001