Rechtssatz RS0046952
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046952
Geschäftszahl
1Ob392/57; 1Ob395/25
Entscheidungsdatum
03.09.1957
Rechtssatz
Ein dem Beklagten (der die Annahme verweigert) noch nicht zugekommener Betrag - die Einzahlung eines Betrages bei einer Sparkasse zwecks Auszahlung an ihn ist nicht als Zahlung im Sinne des § 1413 ABGB anzusehen - reicht zur Annahme eines Vermögensgerichtsstandes nach § 99 JN nicht hin.Ein dem Beklagten (der die Annahme verweigert) noch nicht zugekommener Betrag - die Einzahlung eines Betrages bei einer Sparkasse zwecks Auszahlung an ihn ist nicht als Zahlung im Sinne des Paragraph 1413, ABGB anzusehen - reicht zur Annahme eines Vermögensgerichtsstandes nach Paragraph 99, JN nicht hin.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 395/25
Entscheidungstext OGH 12.05.1925 1 Ob 395/25
Abweichend; Veröff: SZ 7/296
- 1 Ob 392/57
Entscheidungstext OGH 03.09.1957 1 Ob 392/57
Veröff: SZ 30/43
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0046952
Dokumentnummer
JJR_19570903_OGH0002_0010OB00392_5700000_002