Rechtssatz RS0046970
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046970
Entscheidungsdatum
30.01.1980
Rechtssatz
Ist das vom Beklagten unterfertigte Auftragsschreiben, das die Gerichtsstandsklausel enthält, auf einem Formular der klagenden Partei geschrieben, so kann kein Zweifel daran bestehen, daß die klagende Partei durch die Bestätigung des Auftrages die von ihr selbst vorgesehene Gerichtsstandsklausel akzeptierte (vgl Fasching I 504 ua).Ist das vom Beklagten unterfertigte Auftragsschreiben, das die Gerichtsstandsklausel enthält, auf einem Formular der klagenden Partei geschrieben, so kann kein Zweifel daran bestehen, daß die klagende Partei durch die Bestätigung des Auftrages die von ihr selbst vorgesehene Gerichtsstandsklausel akzeptierte vergleiche Fasching römisch eins 504 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0046970
Dokumentnummer
JJR_19800130_OGH0002_0030OB00657_7900000_001