Rechtssatz RS0046982
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046982
Entscheidungsdatum
18.05.2006
Rechtssatz
Bestätigt das Rekursgericht in einem Verfahren nach § 394 EO den Beschluß des Erstgerichtes über die Zurückweisung einer von der gefährdeten Partei aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung, ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.Bestätigt das Rekursgericht in einem Verfahren nach Paragraph 394, EO den Beschluß des Erstgerichtes über die Zurückweisung einer von der gefährdeten Partei aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung, ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 102/98s
Entscheidungstext OGH 15.04.1998 3 Ob 102/98s
- 2 Ob 263/05y
Entscheidungstext OGH 18.05.2006 2 Ob 263/05y
Auch; Beisatz: Dies muss aber ebenso gelten, wenn die Zurückweisung einen in den österreichischen Prozessvorschriften im Teilungsprozess gar nicht vorgesehenen bedingten Sachantrag einer auf Zivilteilung (hier: nach französischem Recht) beklagten Partei betrifft. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0046982
Dokumentnummer
JJR_19980415_OGH0002_0030OB00102_98S0000_001