Rechtssatz RS0047002
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047002
Entscheidungsdatum
03.09.1968
Rechtssatz
Der Vater, der Hauptmieter der Wohnung ist, ist im Rahmen seines Leitungsrechtes nach § 91 ABGB befugt, seine großjährige Tochter aus der Wohnung zu entfernen, wenn dies in Anbetracht des Ruhebedürfnisses des betagten Vaters und der Vermeidung von Streitigkeiten geschieht. Der Umstand, daß die Neuausstattung der Wohnung mit Möbeln von der großjährigen Tochter bewerkstelligt wurde, nimmt dem Vater nicht das Recht, von seiner Leitungsbefugnis zur Wahrung berechtigter Interessen Gebrauch zu machen.Der Vater, der Hauptmieter der Wohnung ist, ist im Rahmen seines Leitungsrechtes nach Paragraph 91, ABGB befugt, seine großjährige Tochter aus der Wohnung zu entfernen, wenn dies in Anbetracht des Ruhebedürfnisses des betagten Vaters und der Vermeidung von Streitigkeiten geschieht. Der Umstand, daß die Neuausstattung der Wohnung mit Möbeln von der großjährigen Tochter bewerkstelligt wurde, nimmt dem Vater nicht das Recht, von seiner Leitungsbefugnis zur Wahrung berechtigter Interessen Gebrauch zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0047002
Dokumentnummer
JJR_19680903_OGH0002_0010OB00160_6800000_001