Rechtssatz RS0047029
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047029
Entscheidungsdatum
15.05.1974
Rechtssatz
Ein Unterhaltsverzicht der Ehefrau gilt wie jede zulässige Vereinbarung der Ehegatten über die Tragung der Kosten des gemeinsamen Haushaltes grundsätzlich und bis zum Beweise des vertraglichen Ausschlusses der Umstandsklausel nur so lange, als keine wesentliche Änderung der Sachlage eintritt. Die nachträgliche Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft begründet eine solche wesentliche Änderung der Verhältnisse, weil dann nämlich gemeinsame Kosten nicht mehr entstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0047029
Dokumentnummer
JJR_19740515_OGH0002_0050OB00110_7400000_002