Rechtssatz RS0047030
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047030
Entscheidungsdatum
08.04.1946
Rechtssatz
Der Ehegatte kann der Gattin im Rahmen des § 91 ABGB den Empfang von Besuchen untersagen und dieses Verbot auch Dritten gegenüber durchsetzen.Der Ehegatte kann der Gattin im Rahmen des Paragraph 91, ABGB den Empfang von Besuchen untersagen und dieses Verbot auch Dritten gegenüber durchsetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1946:RS0047030
Dokumentnummer
JJR_19460408_OGH0002_0010OB00026_4600000_002