Rechtssatz RS0047038
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047038
Geschäftszahl
5Ob114/59; 5Ob100/64; 8Ob529/86
Entscheidungsdatum
19.03.1986
Rechtssatz
Bei Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft wegen besonders schwerer Eheverfehlungen der Ehefrau, die gegen die wichtigsten Grundsätzen der Ehe verstoßen (zB durch Ehebruch), verliert die Frau den Anspruch auf Unterhalt. Der Unterhaltsanspruch steht ihr aber wieder zu, wenn sich die Verhältnisse dahin ändern, daß die Weigerung des Gatten, sie wieder in die eheliche Gemeinschaft aufzunehmen, nicht mehr gerechtfertigt erscheint (vgl § 57 EheG).Bei Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft wegen besonders schwerer Eheverfehlungen der Ehefrau, die gegen die wichtigsten Grundsätzen der Ehe verstoßen (zB durch Ehebruch), verliert die Frau den Anspruch auf Unterhalt. Der Unterhaltsanspruch steht ihr aber wieder zu, wenn sich die Verhältnisse dahin ändern, daß die Weigerung des Gatten, sie wieder in die eheliche Gemeinschaft aufzunehmen, nicht mehr gerechtfertigt erscheint vergleiche Paragraph 57, EheG).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 114/59
Entscheidungstext OGH 29.04.1959 5 Ob 114/59
- 5 Ob 100/64
Entscheidungstext OGH 04.06.1964 5 Ob 100/64
Veröff: EFSlg 92
- 8 Ob 529/86
Entscheidungstext OGH 19.03.1986 8 Ob 529/86
Vgl; Beisatz: Frage offengelassen, ob ganz allgemein ein einmal verwirkter Unterhaltsanspruch niemals wieder aufleben kann, oder unter welchen Voraussetzungen die Geltendmachung des aus der Haushaltsführung eines Ehegatten abgeleiteten Anspruches auf Geldunterhalt nicht mehr als rechtsmißbräuchlich anzusehen wäre. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0047038
Dokumentnummer
JJR_19590429_OGH0002_0050OB00114_5900000_001