Rechtssatz RS0047061
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047061
Entscheidungsdatum
01.09.1993
Rechtssatz
Für eine Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs 1 JN von einem Wiener Bezirksgericht an ein anderes Wiener Bezirksgericht müssen besondere für das Wohl des Kindes sprechende Gründe vorliegen, ansonsten sind solche Zuständigkeitsübertragungen zumindest dann, wenn über gestellte Anträge schon Beweisaufnahmen durchgeführt worden sind untunlich.Für eine Übertragung der Zuständigkeit nach Paragraph 111, Absatz eins, JN von einem Wiener Bezirksgericht an ein anderes Wiener Bezirksgericht müssen besondere für das Wohl des Kindes sprechende Gründe vorliegen, ansonsten sind solche Zuständigkeitsübertragungen zumindest dann, wenn über gestellte Anträge schon Beweisaufnahmen durchgeführt worden sind untunlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047061
Dokumentnummer
JJR_19930901_OGH0002_0070OB00579_9300000_001