Rechtssatz RS0047063
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047063
Entscheidungsdatum
10.08.1983
Rechtssatz
Eine Stellungnahme des Gerichtes, das die Sache weiterführen soll, ist vor der Entscheidung des mit der Sache befaßten Gerichtes nach § 111 JN nicht vorgesehen. Die persönliche Bereitschaft zur Führung der Pflegschaftssache ist für die nach § 111 Abs 1 JN vorgesehene Entscheidung des mit der Pflegschaftssache befaßten Gerichtes unerheblich.Eine Stellungnahme des Gerichtes, das die Sache weiterführen soll, ist vor der Entscheidung des mit der Sache befaßten Gerichtes nach Paragraph 111, JN nicht vorgesehen. Die persönliche Bereitschaft zur Führung der Pflegschaftssache ist für die nach Paragraph 111, Absatz eins, JN vorgesehene Entscheidung des mit der Pflegschaftssache befaßten Gerichtes unerheblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0047063
Dokumentnummer
JJR_19830810_OGH0002_0060OB00734_8300000_003