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Rechtssatz RS0047073×

Rechtssatz RS0047073

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047073

Geschäftszahl

1Ob133/72; 1Ob201/72 (1Ob202/72); 5Ob110/74; 1Ob645/77; 6Ob684/81; 4Ob84/13a; 8Ob44/24i

Entscheidungsdatum

26.08.2024

Rechtssatz

Ein Unterhaltsverzicht der Ehefrau während des aufrechten Bestandes der Ehe ist zulässig und setzt nur voraus, dass die Ehefrau auch tatsächlich imstande ist, ihren Unterhalt aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen zu bestreiten. Eine Veränderung der Verhältnisse, die ein Abgehen von einer getroffenen Unterhaltsverzichtsvereinbarung rechtfertigt, kann grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn sich die Vermögensverhältnisse, Einkommensverhältnisse oder sonstige Verhältnisse der Ehepartner geändert haben. Bei Abgabe einer Unterhaltsverzichtserklärung im Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft kann daher der bloßen Erhebung der Ehescheidungsklage höchstens dann eine rechtliche Bedeutung beigemessen werden, wenn etwa der Verzicht nur für den Fall der Nichterhebung einer Ehescheidungsklage abgegeben worden wäre.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 133/72
    Entscheidungstext OGH 21.06.1972 1 Ob 133/72
  • 1 Ob 201/72
    Entscheidungstext OGH 25.10.1972 1 Ob 201/72
  • 5 Ob 110/74
    Entscheidungstext OGH 15.05.1974 5 Ob 110/74
    nur: Ein Unterhaltsverzicht der Ehefrau während des aufrechten Bestandes der Ehe ist zulässig und setzt nur voraus, dass die Ehefrau auch tatsächlich imstande ist, ihren Unterhalt aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen zu bestreiten. (T1)
  • 1 Ob 645/77
    Entscheidungstext OGH 31.08.1977 1 Ob 645/77
    nur T1
  • 6 Ob 684/81
    Entscheidungstext OGH 24.02.1982 6 Ob 684/81
    nur T1
  • 4 Ob 84/13a
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 84/13a
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Rechtsprechung prüft die Zulässigkeit des Unterhaltsverzichts nach inhaltlichen Kriterien. (T2)
  • 8 Ob 44/24i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.08.2024 8 Ob 44/24i
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0047073

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2024

Dokumentnummer

JJR_19720621_OGH0002_0010OB00133_7200000_001