Rechtssatz RS0047137
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047137
Geschäftszahl
2Ob230/35; 3Ob100/53; 6Ob296/63; 5Ob629/88
Entscheidungsdatum
13.12.1988
Norm
ABGB §91 C7
NZwG §1 Abs1 lita
Rechtssatz
Zur vertraglichen Regelung des Unterhaltes der Ehegattin anläßlich ihrer nur tatsächlichen Trennung ist die Errichtung eines Notariatsaktes nicht erforderlich. Aus einem solchen Übereinkommen hat die Ehegattin gegen den Gatten dann keinen Anspruch auf Nachzahlung früher fällig gewordener Unterhaltsraten, wenn der Ehegatte im nachfolgenden Scheidungsprozeß eheliche Untreue nachweist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 230/35
Entscheidungstext OGH 27.03.1935 2 Ob 230/35
Veröff: SZ 17/59
- 3 Ob 100/53
Entscheidungstext OGH 25.02.1953 3 Ob 100/53
nur: Zur vertraglichen Regelung des Unterhaltes der Ehegattin anläßlich ihrer nur tatsächlichen Trennung ist die Errichtung eines Notariatsaktes nicht erforderlich. (T1)
- 6 Ob 296/63
Entscheidungstext OGH 11.12.1963 6 Ob 296/63
Beisatz: Dies setzt allerdings voraus, daß durch die Vereinbarung nicht Ansprüche neu geschaffen, sondern bestehende gesetzliche Unterhaltspflichten nur ziffernmäßig festgelegt werden, wobei aber die Zusage das Maß einer noch so weit gesteckten Unterhaltspflicht nicht überschreiten darf. (T2) Veröff: EvBl 1964/219 S 321
- 5 Ob 629/88
Entscheidungstext OGH 13.12.1988 5 Ob 629/88
Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0047137
Dokumentnummer
JJR_19350327_OGH0002_0020OB00230_3500000_001