Rechtssatz RS0047151
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047151
Geschäftszahl
3Ob509/79; 3Ob21/14f
Entscheidungsdatum
19.02.2014
Rechtssatz
§ 75 EheG ist auch auf die Fortdauer eines vertraglichen Unterhaltsanspruches analog anzuwenden. Dieser erlischt mangels abweichender Vereinbarung mit Wiederverheiratung des Berechtigten. Die Klausel, "ohne Rücksicht auf die persönlichen und familiären Verhältnisse der Streitteile" ist keine solche abweichende Vereinbarung, wenn die Parteien an eine Wiederverehelichung nicht dachten.Paragraph 75, EheG ist auch auf die Fortdauer eines vertraglichen Unterhaltsanspruches analog anzuwenden. Dieser erlischt mangels abweichender Vereinbarung mit Wiederverheiratung des Berechtigten. Die Klausel, "ohne Rücksicht auf die persönlichen und familiären Verhältnisse der Streitteile" ist keine solche abweichende Vereinbarung, wenn die Parteien an eine Wiederverehelichung nicht dachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0047151
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2014
Dokumentnummer
JJR_19791107_OGH0002_0030OB00509_7900000_001