Rechtssatz RS0047226
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047226
Entscheidungsdatum
04.04.1973
Rechtssatz
Die Stellung als Vertreter des Gesamtgutes, die dem Ehemann bei einer Gütergemeinschaft aus dem Zusammenhalt der Bestimmung des § 91 ABGB und der ehepaktmäßigen Bindung zukommt, berechtigt ihn nur zu Maßnahmen der gewöhnlichen Verwaltung.Die Stellung als Vertreter des Gesamtgutes, die dem Ehemann bei einer Gütergemeinschaft aus dem Zusammenhalt der Bestimmung des Paragraph 91, ABGB und der ehepaktmäßigen Bindung zukommt, berechtigt ihn nur zu Maßnahmen der gewöhnlichen Verwaltung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0047226
Dokumentnummer
JJR_19730404_OGH0002_0010OB00051_7300000_001