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Rechtssatz RS0047264×

Rechtssatz RS0047264

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047264

Geschäftszahl

5Ob506/88

Entscheidungsdatum

09.02.1988

Rechtssatz

Die Auffassung, daß es sich auch dann um eine vorübergehende gesonderte Wohnungnahme im Sinne des Paragraph 92, Absatz 2, ABGB handelt, wenn der antragstellende Ehegatte bei Aufhören des ihm ein Zusammenleben unzumutbar machenden Verhaltens des anderen Ehegatten oder bei Wegfall der eine vorübergehende gesonderte Wohnungnahme rechtfertigenden persönlichen Gründe zwar zur Wiederaufnahme des gemeinsamen Wohnens, nicht aber zur Wiederaufnahme der umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft bereit ist, ist nicht offenbar gesetzwidrig.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 506/88
    Entscheidungstext OGH 09.02.1988 5 Ob 506/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0047264

Dokumentnummer

JJR_19880209_OGH0002_0050OB00506_8800000_001