Rechtssatz RS0047292
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047292
Entscheidungsdatum
23.11.2010
Rechtssatz
Durch das eheliche Zusammenleben hervorgerufene psychische um damit verbundene körperliche Beeinträchtigungen werden von der Rechtsprechung als wichtiger persönlicher Grund für die gesonderte Wohnungnahme gewertet, wenn dem Antragsteller auch dauernd krankhafte Schädigungen drohen (JBl 1979,86).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 518/90
Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 518/90
- 7 Ob 591/92
Entscheidungstext OGH 03.09.1992 7 Ob 591/92
Beisatz: Die bloß theoretische Möglichkeit einer solchen Schädigung genügt ebensowenig wie bloße persönliche Empfindungen und Meinungen des antragstellenden Ehegatten. Es müssen konkrete Umstände vorliegen, die eine solche Schädigung zumindest wahrscheinlich machen. (T1)
- 7 Ob 648/92
Entscheidungstext OGH 26.11.1992 7 Ob 648/92
Beisatz: Hier: Dauernde psychische, die Arbeitsfähigkeit vermindernde Beeinträchtigung durch den anderen oder die Gefahr psychischer oder körperlicher Krankheitsschäden. (T2)
- 8 Ob 139/10i
Entscheidungstext OGH 23.11.2010 8 Ob 139/10i
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047292
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2011
Dokumentnummer
JJR_19900403_OGH0002_0040OB00518_9000000_002