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Rechtssatz RS0047293×

Rechtssatz RS0047293

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047293

Geschäftszahl

1Ob675/77

Entscheidungsdatum

21.09.1977

Rechtssatz

Ein Ehegatte hat mangels diesbezüglicher Vereinbarung während aufrechter Ehe keinen Anspruch auf Ausgleich der beiderseitigen Aufwendungen oder gar auf Ersatz seiner früheren eigenen Aufwendungen und Honorierung seiner Arbeitsleistungen im Aufrechnungswege mit einem unbestrittenen Zahlungsanspruch des anderen Ehegatten (hier: Aufwendungen für ein Einfamilienhaus).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 675/77
    Entscheidungstext OGH 21.09.1977 1 Ob 675/77
    VwGH vom 11.12.1980, 3132/78; nur: Ein Ehegatte hat mangels diesbezüglicher Vereinbarung keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen und Honorierung seiner Arbeitsleistungen. (T1) Beisatz: Die Ehe als vollkommene Lebensgemeinschaft schließt die gegenseitige Unterstützung und Beistandsleistung notwendig in sich; daher hat in deren Rahmen eine gegenseitige rechnerische Abwägung der von jedem der beiden Eheteile erbrachten Leistungen keinen Raum. (T2) Veröff: AnwBl 1981,122

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0047293

Dokumentnummer

JJR_19770921_OGH0002_0010OB00675_7700000_001