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Rechtssatz RS0047296×

Rechtssatz RS0047296

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047296

Geschäftszahl

4Ob595/70 (4Ob610/70)

Entscheidungsdatum

10.11.1970

Rechtssatz

Hat der Käufer eines Hauses mit Garten bei Abschluß des Kaufvertrages zur Kenntnis genommen, daß das Haus von der Ehegattin des Verkäufers als Ehewohnung bewohnt werde und dieser sie nicht hinausbekomme, und hat der Käufer hierauf erklärt, er wolle die Ehegattin des Verkäufers gegen Beistellung eines Ersatzes hinausbekommen, so kann diese Erklärung nur als Zusage verstanden werden, daß der Ehegattin die Benützungsmöglichkeit des Hauses erhalten bleiben soll, so lange vom Käufer kein Ersatz beigestellt wird. Mangels näherer Bestimmung der Art der Ersatzwohnung ist anzunehmen, daß diese angemessen sein sollte. Nach dem Inhalt der Erklärung und den Umständen, unter denen sie abgegeben wurde, muß die Ehegattin als Berechtigte aus der Vereinbarung angesehen werden, weil diese Erklärung, womit der Erwerber der Liegenschaft auf eine unbeschränkte Geltendmachung verzichtete, damit die Ehegattin des Verkäufers das Haus nicht ohne Beistellung einer Ersatzwohnung räumen müsse, offensichtlich hauptsächlich der Genannten zum Vorteil gereichen sollte (Paragraph 881, Absatz 2, ABGB; vergleiche Arb 6539). Die Ehegattin des Verkäufers kann sich daher gegenüber dem Räumungsbegehren des Käufers auf diese Zusage berufen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 595/70
    Entscheidungstext OGH 10.11.1970 4 Ob 595/70
    Veröff: MietSlg 22031

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0047296

Dokumentnummer

JJR_19701110_OGH0002_0040OB00595_7000000_001