Rechtssatz RS0047299
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047299
Geschäftszahl
2Ob17/56; 6Ob349/65
Entscheidungsdatum
02.02.1966
Rechtssatz
Die Ehegattin ist verpflichtet, auch ihr eigenes Einkommen und Vermögen zugunsten des Gatten zu verwenden, wenn es sich um das infolge Verhaftung durch die Gestapo gefährdete Leben desselben handelt (Lösegeld für Entlassung aus Konzentrationslager). Der Rechtsgrund für diese Leistung ist durch den mehrere Jahre später erfolgten Zerfall der Ehe nicht weggefallen, daher kein Ersatzanspruch der Gattin. Insoweit die Gattin ihrem Mann Geldbeträge überwiesen hat, um ihr Geld ins Ausland zu bringen und darüber verfügen zu können, wenn sie im Ausland wieder einmal mit ihrem Gatten zusammenleben werde, besteht ein Anspruch nach § 1435 ABGB, wenn durch Wiederverheiratung des Gatten im Ausland diese Voraussetzung in der Folge weggefallen ist.Die Ehegattin ist verpflichtet, auch ihr eigenes Einkommen und Vermögen zugunsten des Gatten zu verwenden, wenn es sich um das infolge Verhaftung durch die Gestapo gefährdete Leben desselben handelt (Lösegeld für Entlassung aus Konzentrationslager). Der Rechtsgrund für diese Leistung ist durch den mehrere Jahre später erfolgten Zerfall der Ehe nicht weggefallen, daher kein Ersatzanspruch der Gattin. Insoweit die Gattin ihrem Mann Geldbeträge überwiesen hat, um ihr Geld ins Ausland zu bringen und darüber verfügen zu können, wenn sie im Ausland wieder einmal mit ihrem Gatten zusammenleben werde, besteht ein Anspruch nach Paragraph 1435, ABGB, wenn durch Wiederverheiratung des Gatten im Ausland diese Voraussetzung in der Folge weggefallen ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 17/56
Entscheidungstext OGH 07.03.1956 2 Ob 17/56
Veröff: SZ 29/20 = EvBl 1956/188
- 6 Ob 349/65
Entscheidungstext OGH 02.02.1966 6 Ob 349/65
Schlagworte
SW: Nationalsozialismus
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0047299
Dokumentnummer
JJR_19560307_OGH0002_0020OB00017_5600000_001