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Rechtssatz RS0047319

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047319

Entscheidungsdatum

26.09.2024

Rechtssatz

Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wonach der Unterhaltsanspruch eines bereits selbsterhaltungsfähigen Kindes wiederaufleben kann, wenn es sich nach einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung zu einer weiteren Ausbildung entschließt, um offenkundig bessere berufliche Fortkommensmöglichkeiten zu erlangen, woran jedoch ein strenger Maßstab anzulegen ist (SZ 51/90; EFSlg 45661/2; EFSlg 49944), können wegen der im Gesetz vorgesehenen Anspannung nicht zu einer Entlastung eines Unterhaltspflichtigen, der sich zu einer weiteren Ausbildung entschließt, führen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 518/91
    Entscheidungstext OGH 18.06.1991 4 Ob 518/91
  • 8 ObA 84/08y
    Entscheidungstext OGH 23.02.2009 8 ObA 84/08y
    Auch; Beisatz: Für die bessere berufliche Fortkommensmöglichkeit aufgrund einer weiteren Ausbildung ist derjenige behauptungspflichtig, der ein Wiederaufleben der Unterhaltsverpflichtung begehrt. (T1)
  • 8 Ob 72/24g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.09.2024 8 Ob 72/24g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047319

Im RIS seit

18.06.1991

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2024

Dokumentnummer

JJR_19910618_OGH0002_0040OB00518_9100000_001