Rechtssatz RS0047319
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047319
Entscheidungsdatum
26.09.2024
Rechtssatz
Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wonach der Unterhaltsanspruch eines bereits selbsterhaltungsfähigen Kindes wiederaufleben kann, wenn es sich nach einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung zu einer weiteren Ausbildung entschließt, um offenkundig bessere berufliche Fortkommensmöglichkeiten zu erlangen, woran jedoch ein strenger Maßstab anzulegen ist (SZ 51/90; EFSlg 45661/2; EFSlg 49944), können wegen der im Gesetz vorgesehenen Anspannung nicht zu einer Entlastung eines Unterhaltspflichtigen, der sich zu einer weiteren Ausbildung entschließt, führen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 518/91
Entscheidungstext OGH 18.06.1991 4 Ob 518/91
- 8 ObA 84/08y
Entscheidungstext OGH 23.02.2009 8 ObA 84/08y
Auch; Beisatz: Für die bessere berufliche Fortkommensmöglichkeit aufgrund einer weiteren Ausbildung ist derjenige behauptungspflichtig, der ein Wiederaufleben der Unterhaltsverpflichtung begehrt. (T1)
- 8 Ob 72/24g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.09.2024 8 Ob 72/24g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047319
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2024
Dokumentnummer
JJR_19910618_OGH0002_0040OB00518_9100000_001