Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0047335×

Rechtssatz RS0047335

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047335

Geschäftszahl

10Ob506/87

Entscheidungsdatum

17.11.1987

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, daß eine vergleichsweise Regelung der Eltern über den Unterhalt eines minderjährigen Kindes der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedarf, ist bis zum Beweis des Gegenteils grundsätzlich davon auszugehen, daß dabei von den Bemessungsgrundsätzen nicht zum Nachteil des Kindes abgewichen wurde. Dafür, daß bei Abschluß eines Vergleiches nicht bloß eine einvernehmliche Ausmittlung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches erfolgte, sondern dabei mit Absicht einzelne Bemessungsfaktoren vernachlässigt bzw überbewertet worden wären, ist derjenige beweispflichtig, der sich zu seinem Vorteil hierauf beruft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0047335

Dokumentnummer

JJR_19871117_OGH0002_0100OB00506_8700000_001