Rechtssatz RS0047338
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047338
Entscheidungsdatum
15.01.1992
Rechtssatz
Gingen die Eltern der Kinder bei Vergleichsabschluß davon aus, daß auch die Mutter neben der Haushaltsführung und der Betreuung der Kinder (§ 140 Abs 2 ABGB) zum Unterhalt beiträgt und genehmigte das Pflegschaftsgericht diesen Vergleich, dann ist darauf auch bei der Neubemessung des Unterhaltes Rücksicht zu nehmen, solange dadurch das Kindeswohl nicht gefährdet und der den Kindern insgesamt gebührende gesetzliche Unterhalt nicht geschmälert wird.Gingen die Eltern der Kinder bei Vergleichsabschluß davon aus, daß auch die Mutter neben der Haushaltsführung und der Betreuung der Kinder (Paragraph 140, Absatz 2, ABGB) zum Unterhalt beiträgt und genehmigte das Pflegschaftsgericht diesen Vergleich, dann ist darauf auch bei der Neubemessung des Unterhaltes Rücksicht zu nehmen, solange dadurch das Kindeswohl nicht gefährdet und der den Kindern insgesamt gebührende gesetzliche Unterhalt nicht geschmälert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047338
Dokumentnummer
JJR_19920115_OGH0002_0020OB00508_9200000_001