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Rechtssatz RS0047338

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047338

Geschäftszahl

2Ob508/92

Entscheidungsdatum

15.01.1992

Rechtssatz

Gingen die Eltern der Kinder bei Vergleichsabschluß davon aus, daß auch die Mutter neben der Haushaltsführung und der Betreuung der Kinder (Paragraph 140, Absatz 2, ABGB) zum Unterhalt beiträgt und genehmigte das Pflegschaftsgericht diesen Vergleich, dann ist darauf auch bei der Neubemessung des Unterhaltes Rücksicht zu nehmen, solange dadurch das Kindeswohl nicht gefährdet und der den Kindern insgesamt gebührende gesetzliche Unterhalt nicht geschmälert wird.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 508/92
    Entscheidungstext OGH 15.01.1992 2 Ob 508/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047338

Dokumentnummer

JJR_19920115_OGH0002_0020OB00508_9200000_001