Rechtssatz RS0047346
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047346
Geschäftszahl
1Ob677/83; 1Ob720/83; 1Ob122/97s; 2Ob230/10b
Entscheidungsdatum
29.03.2011
Rechtssatz
Zum Unterhalt, den der Ehemann gemäß § 94 ABGB der Ehefrau zu leisten verpflichtet ist, gehört neben den Kosten der Wohnung, Ernährung und Bekleidung, gegebenenfalls auch den Kosten einer Haushaltshilfe, auch ein angemessenes Taschengeld (Nadelgeld) zur Bestreitung kleinerer Bedürfnisse des täglichen Lebens. Dieses Taschengeld soll dazu dienen, der Ehefrau die unwürdige Lage zu ersparen, daß sie wegen jeder kleineren persönlichen Auslage sich an den Ehemann wenden, ihm Grund und Betrag der Ausgabe darlegen und seine Einwilligung dazu einholen müsse.Zum Unterhalt, den der Ehemann gemäß Paragraph 94, ABGB der Ehefrau zu leisten verpflichtet ist, gehört neben den Kosten der Wohnung, Ernährung und Bekleidung, gegebenenfalls auch den Kosten einer Haushaltshilfe, auch ein angemessenes Taschengeld (Nadelgeld) zur Bestreitung kleinerer Bedürfnisse des täglichen Lebens. Dieses Taschengeld soll dazu dienen, der Ehefrau die unwürdige Lage zu ersparen, daß sie wegen jeder kleineren persönlichen Auslage sich an den Ehemann wenden, ihm Grund und Betrag der Ausgabe darlegen und seine Einwilligung dazu einholen müsse.
VwGH vom 08.02.1960, Zl 89/56
VwGH vom 08.02.1960, Zl 1949/56
Entscheidungstexte
- 1 Ob 677/83
Entscheidungstext OGH 13.07.1983 1 Ob 677/83
Auch
- 1 Ob 720/83
Entscheidungstext OGH 10.10.1983 1 Ob 720/83
Auch; Veröff: ÖA 1984,102
- 1 Ob 122/97s
Entscheidungstext OGH 25.11.1997 1 Ob 122/97s
nur: Zum Unterhalt, den der Ehemann gemäß § 94 ABGB der Ehefrau zu leisten verpflichtet ist, gehört neben den Kosten der Wohnung, Ernährung und Bekleidung, gegebenenfalls auch den Kosten einer Haushaltshilfe. (T1)
- 2 Ob 230/10b
Entscheidungstext OGH 29.03.2011 2 Ob 230/10b
Ähnlich
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0047346
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2011
Dokumentnummer
JJR_19830713_OGH0002_0010OB00677_8300000_004