Rechtssatz RS0047349
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047349
Entscheidungsdatum
12.11.1974
Rechtssatz
Daß der Vater mit seinem Einkommen (Schilling 7400,-- netto monatlich im Jahr 1972) für den Unterhalt seiner drei ehelichen Kinder in bescheidenem Rahmen aufkommen kann, besagt noch nicht, daß die subsidiäre Unterhaltspflicht der Mutter von vornherein nicht in Betracht kommt. Daß eine solche Leistung der Mutter den Lebensstandard der Kinder erhöht, ändert nichts an ihrem Unterhaltscharakter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0047349
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020
Dokumentnummer
JJR_19741112_OGH0002_0080OB00230_7400000_001