Rechtssatz RS0047384
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047384
Entscheidungsdatum
10.04.1990
Rechtssatz
Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß das Gericht bei der Beurteilung der einzelnen für die Unterhaltsbemessung erforderlichen Faktoren von durchschnittlichen Erfahrungssätzen bezüglich der Allgemeinheit, bestimmter Berufsgruppen, bestimmter Ortsgebiete und dergleichen ausgeht. Werden jedoch von einer der Parteien konkrete Umstände behauptet und bewiesen, aus denen sich ergibt, daß im konkreten Fall die Verhältnisse dem Normalfall nicht entsprechen, so muß dies bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047384
Dokumentnummer
JJR_19900410_OGH0002_0050OB00567_9000000_001