Rechtssatz RS0047396
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047396
Entscheidungsdatum
14.11.1991
Rechtssatz
Wenn der Unterhaltsschuldner anläßlich der Erbteilung die Gelegenheit wahrnahm, Alleineigentum an der zum Nachlaß gehörenden Liegenschaft gegen Bezahlung einer Leibrente zu erwerben, ändert dies nichts daran, daß es sich bei der Leibrente um eine zur Vermögensbildung eingegangenen Schuld handelte und daß die Erträgnisse der Liegenschaft als in die Bemessungsgrundlage einzubeziehendes Einkommen zu behandeln waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047396
Dokumentnummer
JJR_19911114_OGH0002_0070OB00611_9100000_002