Rechtssatz RS0047412
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047412
Entscheidungsdatum
18.06.1991
Rechtssatz
Die Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit und die Aufnahme einer neuen Berufsausbildung führt nicht zur subsidiären Unterhaltspflicht der Großeltern, weil die Zahlungspflicht gemäß § 141 ABGB nur eintritt, soweit die Eltern nach ihren Kräften - also auch nach der im Gesetz vorgesehenen Anspannung - zur Leistung des Unterhalts nicht imstande sind.Die Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit und die Aufnahme einer neuen Berufsausbildung führt nicht zur subsidiären Unterhaltspflicht der Großeltern, weil die Zahlungspflicht gemäß Paragraph 141, ABGB nur eintritt, soweit die Eltern nach ihren Kräften - also auch nach der im Gesetz vorgesehenen Anspannung - zur Leistung des Unterhalts nicht imstande sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047412
Dokumentnummer
JJR_19910618_OGH0002_0040OB00518_9100000_003