Rechtssatz RS0047426
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047426
Geschäftszahl
7Ob11/83; 2Ob106/83
Entscheidungsdatum
08.05.1984
Rechtssatz
Die Begriffe "Unterhalt" und "Pflege und Erziehung" decken sich nicht. Unter "Unterhalt" sind nicht die Betreuung, sondern nur die geldwerten Aufwendungen zu verstehen. Allerdings enthält § 140 ABGB, der gemäß § 166 ABGB auch für uneheliche Kinder gilt, in seinem Abs 1 mit der Deckung der gesamten Bedürfnisse des Kindes einen Unterhaltsbegriff im weiteren Sinn, der neben dem eigentlichen Unterhalt auch die Haushaltsführung und die Betreuung des Kindes umfaßt. Bloßes Spielen und Spazierengehen mit dem Kind fällt aber nicht einmal unter den Begriff der Betreuung.Die Begriffe "Unterhalt" und "Pflege und Erziehung" decken sich nicht. Unter "Unterhalt" sind nicht die Betreuung, sondern nur die geldwerten Aufwendungen zu verstehen. Allerdings enthält Paragraph 140, ABGB, der gemäß Paragraph 166, ABGB auch für uneheliche Kinder gilt, in seinem Absatz eins, mit der Deckung der gesamten Bedürfnisse des Kindes einen Unterhaltsbegriff im weiteren Sinn, der neben dem eigentlichen Unterhalt auch die Haushaltsführung und die Betreuung des Kindes umfaßt. Bloßes Spielen und Spazierengehen mit dem Kind fällt aber nicht einmal unter den Begriff der Betreuung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0047426
Dokumentnummer
JJR_19840112_OGH0002_0070OB00011_8300000_001