Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0047426×

Rechtssatz RS0047426

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047426

Geschäftszahl

7Ob11/83; 2Ob106/83

Entscheidungsdatum

08.05.1984

Rechtssatz

Die Begriffe "Unterhalt" und "Pflege und Erziehung" decken sich nicht. Unter "Unterhalt" sind nicht die Betreuung, sondern nur die geldwerten Aufwendungen zu verstehen. Allerdings enthält Paragraph 140, ABGB, der gemäß Paragraph 166, ABGB auch für uneheliche Kinder gilt, in seinem Absatz eins, mit der Deckung der gesamten Bedürfnisse des Kindes einen Unterhaltsbegriff im weiteren Sinn, der neben dem eigentlichen Unterhalt auch die Haushaltsführung und die Betreuung des Kindes umfaßt. Bloßes Spielen und Spazierengehen mit dem Kind fällt aber nicht einmal unter den Begriff der Betreuung.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 11/83
    Entscheidungstext OGH 12.01.1984 7 Ob 11/83
    Veröff: VersR 1984,1201
  • 2 Ob 106/83
    Entscheidungstext OGH 08.05.1984 2 Ob 106/83
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0047426

Dokumentnummer

JJR_19840112_OGH0002_0070OB00011_8300000_001