Rechtssatz RS0047431
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047431
Entscheidungsdatum
23.02.2011
Rechtssatz
Die Auslegung des Begriffs "Obsorge" ist auf die übliche Obsorge in einem geordneten und wohlfunktionierenden Haushalt abzustellen. Wenn es auch unzweifelhaft ist, dass ein gesundes, volljähriges Mädchen auch selbst seine Wäsche versorgen (waschen und bügeln) und Kochen erlernen kann, so ist es doch in einem derartigen durchschnittlichen österreichischen Haushalt üblich, dass der haushaltsführende Elternteil, meist die Mutter, im Rahmen der Haushaltsführung diese Arbeiten für ihre studierenden Kinder miterledigt. Sie leistet dadurch weiterhin voll ihren Unterhaltsbeitrag im Sinne des § 140 Abs 2 erster Satz ABGB.Die Auslegung des Begriffs "Obsorge" ist auf die übliche Obsorge in einem geordneten und wohlfunktionierenden Haushalt abzustellen. Wenn es auch unzweifelhaft ist, dass ein gesundes, volljähriges Mädchen auch selbst seine Wäsche versorgen (waschen und bügeln) und Kochen erlernen kann, so ist es doch in einem derartigen durchschnittlichen österreichischen Haushalt üblich, dass der haushaltsführende Elternteil, meist die Mutter, im Rahmen der Haushaltsführung diese Arbeiten für ihre studierenden Kinder miterledigt. Sie leistet dadurch weiterhin voll ihren Unterhaltsbeitrag im Sinne des Paragraph 140, Absatz 2, erster Satz ABGB.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 618/90
Entscheidungstext OGH 13.12.1990 8 Ob 618/90
Veröff: RZ 1992/5 S 19 = EFSlg XXVII/8
- 7 Ob 577/94
Entscheidungstext OGH 31.08.1994 7 Ob 577/94
Auch
- 5 Ob 9/97b
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 5 Ob 9/97b
Vgl auch; Beisatz: Bringt die obsorgeberechtigte Mutter - wie hier - mit Zustimmung des unterhaltspflichtigen Vaters das Kind während des Schuljahres in einem Internat unter, so kann diese Tatsache allein eine Minderung der Unterhaltspflicht des Vaters nicht zur Folge haben. (T1)
- 3 Ob 26/11m
Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 26/11m
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Drittpflege verneint, wenn Tochter (offenbar auch im Hinblick auf die Berufstätigkeit der Mutter) während der Woche überwiegend von der mütterlichen Großmutter betreut wird. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047431
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011
Dokumentnummer
JJR_19901213_OGH0002_0080OB00618_9000000_001