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Rechtssatz RS0047431×

Rechtssatz RS0047431

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047431

Entscheidungsdatum

23.02.2011

Rechtssatz

Die Auslegung des Begriffs "Obsorge" ist auf die übliche Obsorge in einem geordneten und wohlfunktionierenden Haushalt abzustellen. Wenn es auch unzweifelhaft ist, dass ein gesundes, volljähriges Mädchen auch selbst seine Wäsche versorgen (waschen und bügeln) und Kochen erlernen kann, so ist es doch in einem derartigen durchschnittlichen österreichischen Haushalt üblich, dass der haushaltsführende Elternteil, meist die Mutter, im Rahmen der Haushaltsführung diese Arbeiten für ihre studierenden Kinder miterledigt. Sie leistet dadurch weiterhin voll ihren Unterhaltsbeitrag im Sinne des Paragraph 140, Absatz 2, erster Satz ABGB.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 618/90
    Entscheidungstext OGH 13.12.1990 8 Ob 618/90
    Veröff: RZ 1992/5 S 19 = EFSlg XXVII/8
  • 7 Ob 577/94
    Entscheidungstext OGH 31.08.1994 7 Ob 577/94
    Auch
  • 5 Ob 9/97b
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 5 Ob 9/97b
    Vgl auch; Beisatz: Bringt die obsorgeberechtigte Mutter - wie hier - mit Zustimmung des unterhaltspflichtigen Vaters das Kind während des Schuljahres in einem Internat unter, so kann diese Tatsache allein eine Minderung der Unterhaltspflicht des Vaters nicht zur Folge haben. (T1)
  • 3 Ob 26/11m
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 26/11m
    Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Drittpflege verneint, wenn Tochter (offenbar auch im Hinblick auf die Berufstätigkeit der Mutter) während der Woche überwiegend von der mütterlichen Großmutter betreut wird. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047431

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2011

Dokumentnummer

JJR_19901213_OGH0002_0080OB00618_9000000_001