Rechtssatz RS0047444
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047444
Entscheidungsdatum
20.04.1993
Rechtssatz
Dem Unterhaltspflichtigen von seinen Eltern erbrachte Leistungen können solange nicht als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, als sie ausschließlich in lebensnotwendigen Naturalleistungen bestehen. Erst bei einem darüber hinaus gehenden Geldeinkommen können auf gewisse Dauer bezogene Sachleistungen dem Geldeinkommen zugeschlagen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047444
Dokumentnummer
JJR_19930420_OGH0002_0010OB00552_9300000_001