Rechtssatz RS0047446
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047446
Entscheidungsdatum
22.05.1978
Rechtssatz
Der Umstand, daß das Kind während bestimmter Tageszeiten wegen der Berufstätigkeit der Mutter in einer Krabbelstube untergebracht wird, schließt die Annahme der Betreuung des Kindes durch die Mutter nicht aus. Damit leistet aber die Mutter ihren Unterhaltsbeitrag, für die übrigen hiedurch nicht gedeckten Bedürfnisse hat im Rahmen des § 140 ABGB der Vater aufzukommen.Der Umstand, daß das Kind während bestimmter Tageszeiten wegen der Berufstätigkeit der Mutter in einer Krabbelstube untergebracht wird, schließt die Annahme der Betreuung des Kindes durch die Mutter nicht aus. Damit leistet aber die Mutter ihren Unterhaltsbeitrag, für die übrigen hiedurch nicht gedeckten Bedürfnisse hat im Rahmen des Paragraph 140, ABGB der Vater aufzukommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0047446
Dokumentnummer
JJR_19780522_OGH0002_0010OB00620_7800000_001