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Rechtssatz RS0047541

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047541

Geschäftszahl

5Ob1514/92

Entscheidungsdatum

18.02.1992

Rechtssatz

Die von der Rechtsmittelwerberin angestrebte Berechnungsart des Unterhaltes, den zunächst für alle Unterhaltsberechtigten zusammen vom Unterhaltsschuldner aufgebrachten Betrag in der Weise unverändert zu lassen, daß bei Minderung der an den einen Unterhaltsberechtigten zu erbringenden Leistung der so vom Unterhaltspflichtigen "ersparte" Betrag in voller Höhe dem anderen Unterhaltsberechtigten, soweit dies durch dessen Bedürfnisse gedeckt ist, zuzukommen hätte, wird vom erkennenden Senat zugunsten der "Prozentsatzmethode" nicht geteilt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047541

Dokumentnummer

JJR_19920218_OGH0002_0050OB01514_9200000_001