Rechtssatz RS0047541
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047541
Entscheidungsdatum
18.02.1992
Rechtssatz
Die von der Rechtsmittelwerberin angestrebte Berechnungsart des Unterhaltes, den zunächst für alle Unterhaltsberechtigten zusammen vom Unterhaltsschuldner aufgebrachten Betrag in der Weise unverändert zu lassen, daß bei Minderung der an den einen Unterhaltsberechtigten zu erbringenden Leistung der so vom Unterhaltspflichtigen "ersparte" Betrag in voller Höhe dem anderen Unterhaltsberechtigten, soweit dies durch dessen Bedürfnisse gedeckt ist, zuzukommen hätte, wird vom erkennenden Senat zugunsten der "Prozentsatzmethode" nicht geteilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047541
Dokumentnummer
JJR_19920218_OGH0002_0050OB01514_9200000_001