Rechtssatz RS0047546
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047546
Entscheidungsdatum
23.02.1994
Rechtssatz
Dem Unterhaltsschuldner kann das Unterlassen der Erzielung eines höheren Einkommens dann nicht vorgeworfen werden, wenn betriebliche Erfordernisse seiner Weiterbeschäftigung entgegenstehen und es ihm nicht möglich ist, eine ihm zumutbare Berufstätigkeit aufzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047546
Dokumentnummer
JJR_19940223_OGH0002_0030OB00028_9400000_002